Grundsätzliches zu den Informationen


Grundsätzliches zu den Informationen



 Unsere Berichterstattung gibt Tatsachen wieder. 
  1. Die Täter haben durch ihre Aufsehen erregenden Straftaten selbst Anlass zu der Berichterstattung gegeben.
  2. Von der Absicht einer Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder Prangerwirkung distanzieren wir uns!
  3. Das Ziel unserer Berichterstattung ist es, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie das Bistum Trier entgegen seiner eigenen Leitlinien handelt und zum Teil vorbestrafte Sexualstraftäter ohne die derzeit Verantwortlichen informiert zu haben, es zulässt, dass diese Täter erneut Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben und Sakramente spenden.
  4. Eine völlig ungerechtfertigte Falschverurteilung wird sich in unserer Berichterstattung nicht wiederfinden.
  5. In unseren Berichten wird kein in jeder Hinsicht falsches Bild vermittelt.
  6. Aufgrund bisheriger Berichterstattungen (Printpresse) konnten die Täter bereits in einem gewissen Umfang identifiziert werden.
  7. Diese und andere Gesichtspunkte werden bei richtiger Gewichtung in Abwägung der Persönlichkeitsrechtverletzung berücksichtigt.
  8. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht, anonym zu bleiben und nicht gleichsam in die „Öffentlichkeit gezerrt zu werden“. Dieses Recht kann jedoch nicht unbeschränkt und unbesehen gewährt werden – sonst wäre eine Berichterstattung über die täglichen Vorgänge der Presse praktisch verwehrt. Es muss daher eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen- hier das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und des Berichterstattungsinteresses der Presse und Allgemeinheit – getroffen werden. Dies ist umso notwendiger, weil der Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im § 823 I, II BGB sehr weit ist, unendlich viele Handlungen und Verhaltensweisen in den Bereich dieses Rechts eingreifen. Die Tatsache eines solchen Eingriffs allein impliziert damit noch nicht eine Verletzung des Rechts.
  9. Weder die Privat- oder gar die Intimsphäre werden aufgrund unserer Berichterstattung verletzt.
  10. Für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen, gilt folgendes: Der Betroffene hat sich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen müssen.
  11. Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht. Zumindest durch die Angabe von Jahreszahlen und betroffenen Orten können wir unsere meinungsbildenden Aufgaben erfüllen und Missverständnisse vermeiden.
  12. Die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten im Internet ist grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung, die in der Regel nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grund veröffentlichen wir an dieser Stelle weder die Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten, auch, wenn sie uns vorliegen.
  13. Zwar greift die Berichterstattung über eine Straftat und deren Umstände zwangsläufig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters ein. Das gilt aber nicht uneingeschränkt für den Bereich der Sexualität. Bei Sexualstraftaten sind gewalttätige Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers tatbestimmend. Daher liegt die Annahme fern, dass die Umstände der Begehung einer Sexualstraftat zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters zählen. Ein verurteilter Straftäter einer Sexualstraftat muss es daher dulden, dass im Fall der Berichterstattung über eine ihm zur Last gelegte Straftat sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Berichterstattung unter Umständen zurücktreten kann.
  14. Die Befriedigung des selbst erregten Informationsinteresses der Öffentlichkeit durch die Medien muss erduldet werden.
  15. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern muss mit der ebenfalls nicht schrankenlos gewährleisteten Meinungsfreiheit abgewogen werden. Diese Abwägung ist für jeden Einzelfall gesondert vorzunehmen.
  16. Der Straftäter muss sich nicht nur den verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch die Medien befriedigt wird.
  17. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit darüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mit Blick auf sein Resozialisierungsinteresse nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Es vermittelt dem verurteilten Straftäter allerdings auch keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Tat konfrontiert zu werden.