Montag, 22. Februar 2016

Bistum Münster - Alles richtig gemacht? Nein!

Liebes Bistum Münster,
sehr geehrter Herr Dr. Kronenburg,

leider erhielt ich bisher noch keine Antwort auf die email, in der ich darum bat, mir mitzuteilen, wie Sie, Herr Kronenburg, die Begrifflichkeit "sexuell intendierte Handlung" definieren.  Optimal wäre natürlich eine Quellenangabe, aus welcher hervorginge, dass dieser Begriff einheitlich definiert wird und nicht von einem bischöflichen Pressesprecher aus den weiten Feldern der Psychologie, Psychiatrie, Strafgerichtsbarkeit, Forensik etc. etc. bewusst irreführend und verharmlosend als Begründung für die Beurlaubung eines Priesters offiziell abgegeben wird.

Immerhin geht die Brisanz hinsichtlich der geäußerten Vorwürfe daraus hervor, dass zum einen sowohl die kirchenrechtliche Untersuchung innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen wurde (fast schon rekordverdächtig!) als auch der Beschuldigte umgehend "beurlaubt" (!)  und in ein Kloster gesandt wurde. Mit dem absurden Hinweis: "wo er niemandem schaden könne".  Ich erinnere Sie an dieser Stelle selbstverständlich gerne an die "causa Ver.".  Auch ihn sandte das Bistum Trier damals in ein Kloster. Leider. Ich erinnere Sie auch an die Flötenspielenden kleinen Mädchen, mit denen er im Kloster die Adventsfeier gestaltete. Ich hoffe, Sie erinnern sich auch und an die Schlagzeilen, die sich daraus ergaben.  Soviel zu Ihrer Behauptung: "Niemanden schaden können"!

Hand auf die Brust, Herr Kronenburg: Ist der Kontakt des Beschuldigten zu Kindern und Jugendlichen in diesem Fall ausgeschlossen? - Tut mir Leid, aber ich möchte Ihre Antwort erst gar nicht hören. Denn ich könnte sie vermutlich nicht ertragen. 

- Zum anderen lancieren Sie, dass es keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr gäbe, und dass aus diesem Grund keine Untersuchungshaft angeordnet werden würde. Allein diese Tatsache spricht ja wohl für die Brisanz. 

Nun gut. Ich werfe Ihnen also Verharmlosung vor. Wir können uns aber denken, welche Brisanz dahintersteckt. Es handelt sich in diesem Fall auch nicht um ein Opfer, das sich erst nach 30 Jahren meldet und vorgibt, diese "sexuell intendierte Handlung" vor etlichen Jahren durchlebt zu haben.  Nein. So alt ist das mutmaßliche Opfer nämlich noch gar nicht. Wir reden nämlich hier von einem Kind! Und die Vorwürfe beziehen sich auf das vergangene Jahr.

So viel dazu.

Hinsichtlich der Veröffentlichung des mutmaßlichen Täternamens und der Einsatzorte, warnte Prof. Dr. Laubenthal einst vor einer Vorverurteilung des Beschuldigten. "Deshalb wolle man seine (die Identität des Beschuldigten, Anmker. ca) Identität schützen und auch nicht den genauen Ort seines Wirkens nennen". (November 2014, Quelle liegt vor).

Auch das ging in diesem Fall leider völlig daneben. Nicht nur der Name des Beschuldigten war online zu lesen. 


Sondern auch seine Tätigkeits- und Einsatzorte.

Soviel zum angeblichen Schutz eines Beschuldigten aus den eigenen Reihen. - Auch hier, nicht ohne Grund, nicht wahr? Es wäre nicht so auffallend, wenn das Bistum Münster in anderen Fällen von Beschuldigten genauso reagiert hätte. Hat es aber nicht!

Auf der offiziellen Seite des Bistums Münster schreiben Sie: 


Zitat: "Der Beschuldigte gehört nicht dem Bistum Münster an".  Nein, sowohl die Staatsanhörigkeit als auch das Heimatland des Beschuldigten sind ja umgehend bekannt geworden.

Wenn Sie mir auch keine Definition Ihrer Begriffserklärung "sexuell intendierte Handlung" liefern können (wie auch?), dann bitte ich Sie doch zumindest darum, sich folgende Fragen stellen zu lassen:

  • Von einem vorgelegten EFZ-Führungszeugnis können wir ja wohl nicht ausgehen, da es sich in diesem Fall um ein nicht-europäisches Heimatland handelt. Hier träfe vermutlich folgende Ordnung zu: Längere Zeit Im Bistum lebende und hier gemeldete Ordenspriester aus dem außereuropäischen Ausland können eine deutsches EFZ beantragen. Allerdings: Bei „neuen“ Ordensleuten bzw. Priestern ist häufig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweiligen Ortsbischofs oder Ordensoberen beigefügt (“Testimonial of Suitability for Ordained Ministry“). Ich nehme an, diese - zugegebenermaßen nicht sehr aussagekräftige - "Unbedenklichkeitsbescheinigung" liegt Ihnen wenigstens vor. Internationale Standards? - Von wegen.
  • Hat der Beschuldigte an einer Präventionsschulung teilgenommen?
  • Hat der Beschuldigte eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet und ist diese Selbstverpflichtungserklärung odrnungsgemäß in der Personalakte abgelegt?

ich hoffe, Sie sehen, wie sehr Sie mit Ihrer Vorgehensweise respektive Ihren Äußerungen  - damals dem Bistum Trier, wie auch heute dem Bistum Münster - schaden. Ganz zu schweigen von den Verletzungen, die Sie Betroffenen und ihren Angehörigen erneut zufügen.

ca