Mittwoch, 21. März 2012

DBK-Sprecher Matthias Kopp:
"Die Leitlinien werden umgesetzt"


...und die Erde ist eine Scheibe!


Und was bedeutet folgende Aussage von Matthias Kopp:
 "...und uns teils als Gutachter beraten" ?????

"Die Leitlinien wurden umgesetzt!" sagt ausgerechnet DBK-Sprecher Matthias Kopp, der vor wenigen Tagen in Regensburg bereits tatsachenwidrig behauptete, "alle Anträge auf Opferentschädigung sind bearbeitet worden."


weiter ist dort nachzulesen: 

"KNA: Welche Grenzen setzt das allgemeine Kirchenrecht einer möglichen Verschärfung der deutschen Leitlinien? Wäre zum Beispiel ein komplettes Seelsorgeverbot für sexualstraffällig gewordene Priester auch in Deutschland möglich?
Kopp: Dass es bei uns kein ausnahmsloses Beschäftigungsverbot gibt, ist besonders dem Ratschlag vieler Experten zu verdanken, die auf eine differenzierte Vorgehensweise drängen und uns teils auch als Gutachter beraten. Wir haben die Leitlinien mit Rom besprochen."






Ich gebe diese Frage mal an die Pressejournalisten weiter:  In welchem Bereich genau lässt sich Matthias Kopp als PRESSESPRECHER von Gutachtern beraten? Gehört lt. dieser Aussage der PRESSESPRECHER zu den Begutachtern oder lässt er sich von Experten "als Gutachter" beraten?


Diese völlig irreführende Aussage von einem sogenannten "PRESSESPRECHER" zu hören, ist an Peinlichkeit ja kaum noch zu überbieten! Da kann ja unser Bistumssprecher Kronenburg kaum noch mithalten! Und das will was heißen!


weitere interessante Fragestellungen: 
1. Wieso wurden die Leitlinien ausgerechnet im Bistum Trier bis heute nicht in diözesanes Recht umgesetzt?  Wieso geschah das in anderen Bistümern?
2. De-facto-Beispiele für die inzwischen nachweisliche NICHTEINHALTUNG der LEI(D)linien:
"45. Es obliegt dem Diözesanbischof, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands."
46. Wird ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der eine minderjährige Person sexuell missbraucht hat, innerhalb der Diözese versetzt, und erhält er einen neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser über die besondere Problematik  und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert.  Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw.  Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich innerhalb kirchlicher Einrichtungen wechseln, ist der neue Vorgesetzte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich zu informieren.
47. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen wird gewährleistet."