Donnerstag, 22. März 2012

"...dass ein Kontakt mit Minderjährigen ausgeschlossen wird" Für Ackermann, Kronenburg und Kopp, die sich hinter dem Begriff "Kinder- und Jugendarbeit" verstecken, scheint dieses Rundschreiben der Glaubenskongregation jedoch nicht zu gelten.




Kongregation für Glaubenslehre, Rom 03.05.2011

Rundschreiben, um den Bischofskonferenzen zu helfen, Leitlinien für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen durch Kleriker zu erstellen.


"Die kanonischen Maßnahmen, die gegenüber einem Kleriker Anwendung finden, der des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig befunden wurde, sind grundsätzlich zweifacher Art: 1.) Auflagen, die die öffentliche Ausübung des geistlichen Amtes vollständig oder zumindest insoweit einschränken, dass ein Kontakt mit Minderjährigen ausgeschlossen wird. Diese Auflagen können mit einem Strafgebot (praeceptum poenale) versehen werden. 2.) Kirchliche Strafen, unter denen die schwerste die Entlassung aus dem Klerikerstand ist. In einigen Fällen kann auf Antrag des Klerikers selbst die Dispens von den Verpflichtungen des klerikalen Standes, einschließlich der Zölibatspflicht, pro bono Ecclesiae gewährt werden."